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Steuer und Sozialversicherung bei Preisgeldern



Es bestehen drei Varianten der Besteuerung:
1. Gebührenpflicht
2. Schenkungssteuerpflicht
3. Einkommensteuerpflicht
 
 
  Gebührenpflicht
besteht nur bei Preisausschreiben, bei denen der Gewinn vorwiegend vom Zufall abhängt (zB Verlosungen). Das ist bei Schul.Plus mit Sicherheit auszuschließen.

Schenkungssteuerpflicht
(bis 31.8.2008, danach Schenkungsmeldepflicht) besteht dann, wenn vorrangig eine "freigebige Zuwendung" vorliegt und es dem Auslobenden (Veranstalter) weniger auf eine konkrete Leistung des Teilnehmers ankommt.

Einkommensteuerpflicht
besteht, wenn es dem Veranstalter vor allem auf die Leistung des Teilnehmers ankommt. Dies ist üblicherweise dann der Fall, wenn der Preis dem Preisträger im Rahmen eines Wettbewerbs durch eine Jury zuerkannt wird. Preise, die außerhalb eines Wettbewerbs in Würdigung der Persönlichkeit einer Person oder seines Schaffens gewährt werden (typisches Beispiel dafür ist der Nobelpreis), sind hingegen schenkungssteuerpflichtig (ebenso zB Preise bei einem Fernseh- oder Radioquiz, nicht aber die Preise der Dancing Stars).

Da in diesem Fall eindeutig ein Wettbewerb vorliegt und spezielle Leistungen des Teilnehmers honoriert werden, besteht keine Schenkungssteuerpflicht, sondern Einkommensteuerpflicht (das eine schließt das andere aus, eine zweifache Nichtbesteuerung ist ausgeschlossen).

Fraglich ist nun die Einkunftsart. Zählt das Preisgeld zu den Einkünften aus dem Dienstverhältnis oder zu den sonstigen Einkünften aus gelegentlichen Leistungen? Steuerlich ist das grundsätzlich egal (außer der Preis wäre maximal 220 Euro); die Versteuerung erfolgt in beiden Fällen im Rahmen der Veranlagung (kein Lohnsteuerabzug).

Sozialversicherungsrechtlich macht das hingegen einen Unterschied: Die sonstigen Einkünfte lösen nämlich keinerlei SV-Pflicht aus (weder im GSVG noch im ASVG). Besteht hingegen ein Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis, ist auch dieser "Arbeitslohn von dritter Seite" gemeinsam mit dem "normalen" Bezug sozialversicherungspflichtig. Da dafür aber der Dienstgeber zuständig ist (und auch haftet), kann ein SV-Einbehalt nur dann erfolgen, wenn dem Dienstgeber der Betrag bekannt ist. In aller Regel wird der Dienstgeber daher bestreiten, dass er über Bezüge von dritter Seite (sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach) Bescheid wusste, weil damit natürlich auch Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung verbunden sind.

Im vorliegenden Fall besteht meines Erachtens ein ziemlich eindeutiger Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis. Die Schule wird aber mit ziemlicher Sicherheit den Betrag nicht im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigen (wegen der SV-Pflicht). Das ist aber nicht das Problem des Dienstnehmers. Dieser muss daher lediglich für die ordnungsgemäße Versteuerung Sorge tragen. Eigene Kosten im Zusammenhang mit seiner Leistung mindern die steuerpflichtigen Einkünfte.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen

Andreas Maschinda
Steuerberater

Business Center Altes Parkhotel
Moritschstraße 2
9500 Villach
T: 042 42 / 29 429 - 20
F: 042 42 / 29 429 - 99
M: 0699 / 1 9500 900
E: maschinda@maschinda.at


(13.5.2008, Red: BAHR)



 
 
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