Die neue Oberstufe - NOST

Die flächendeckende Umsetzung der neuen Oberstufe erfolgt an mindestens 3-jährigen Oberstufenformen ab der 10. Schulstufe (6. Klasse AHS und II. Jahrgang bzw. 2. Klasse an BMHS, land- und forstwirtschaftliche Schulen bzw. BAfEP/BASOP)  mit dem Schuljahr 2017/18.

Ein Oberstufenschüler beim Lernen. Er lächelt motiviert in die Kamera

Neuausrichtung des Unterrichts

Durch das Schulrechtsänderungsgesetz 2016 (BGBl. I Nr. 56/2016) besteht die Möglichkeit, dass die Schulleitung – nach Anhörung des SGA – durch Verordnung den Start schulautonom auf das Schuljahr 2018/19 bzw. 2019/20 verlegt (Opt-out Modell).

  • Lehrpläne: Semesterweise Lehrstoffverteilung in Kompetenzmodulen – Semestergliederung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes.
  • Verdichtung der Lernaktivität, da sowohl im Winter als auch im Sommersemester in allen Gegenständen positive Leistungen erbracht werden müssen.

 

Leistungsdokumentation

  • Semesterweise Beurteilung: Semesterzeugnis nach jedem Winter- und Sommersemester
  • Semesterprüfung zum Ablegen kleinerer Lehrstoffpakete (bei negativ beurteilten oder nicht beurteilten Unterrichtsgegenständen)
  • Anerkennung von Teilleistungen in einem Gegenstand, wenn dieser im betreffenden Semester in Summe negativ beurteilt wurde.

 

Förderung

  • Das System der Frühwarnung während des Semesters wird für alle Schulformen optimiert
  • Schüler*innen mit Unterstützungsbedarf erhalten eine individuelle Lernbegleitung (ILB). Fachunterricht, Förderunterricht und individuelle Lernbegleitung unterstützen auf diese Weise die Schüler*innen in einem Gesamtkonzept.
  • Einzelne Unterrichtsgegenstände können durch Ablegung von Semesterprüfungen vorgezogen bzw. sodann übersprungen werden. Damit wird auch ein früherer Antritt zur Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfung im jeweiligen Pflichtgegenstand ermöglicht.
  •  

Aufsteigen

Positiver Abschluss jedes Pflichtgegenstandes in jedem Semester; über nicht positiv bzw. nicht beurteilten Lehrstoff muss eine Semesterprüfung abgelegt werden, die grundsätzlich zweimal wiederholt werden darf.

  • Aufstiegsberechtigung in die nächste Schulstufe: Entscheidung erfolgt am Ende des Unterrichtsjahres bzw. nach Ablegung von Semesterprüfungen an den Wiederholungsprüfungstagen auch nach diesen.
  • Schulstufenwiederholungen und der damit verbundene Verlust an Lern- und Lebenszeit werden in der neuen Oberstufe reduziert. Eine Schulstufe wiederholen müssen nur Schüler*innen, die mehr als zwei „Nicht genügend“ bzw. Nichtbeurteilungen in den Semesterzeugnissen des Schuljahres aufweisen. Einmal im Verlauf der Oberstufe ist ein Aufsteigen mit drei „Nicht genügend“ bzw. Nichtbeurteilungen in die nächste Schulstufe möglich (Beschluss der Klassenkonferenz).

 

Quelle: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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